Elternberatung vor Scheidung gemäß § 95

BERATUNG VOR EINVERNEHMLICHER SCHEIDUNG GEMÄSS § 95 ABS. 1A AUSSSTRG

Vorrang für das Kindeswohl

Bei den meisten Scheidungen gelingt es bereits im Vorfeld Einvernehmen über die Regelung der Scheidungsfolgen (z.B. hauptsächlicher Aufenthalt der Kinder, Obsorge, Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr, Kindesunterhalt) zu erzielen.

Aber auch dann, wenn es zu einer einvernehmlichen Scheidung der Eltern kommt, bedeutet das für Kinder einen schmerzlichen Einschnitt in ihre Lebenssituation, einen massiven Verlust (auch, wenn unmittelbar dadurch eine Entspannung der aktuellen Lebenssituation eintreten kann),
das Gefühl von Ohnmacht, Hilflosigkeit, Wut und Scham, Schuldgefühle, dass vielleicht eigenes Fehlverhalten der mögliche Grund für die Scheidung gewesen sein könnte, Ängste, den Elternteil – der weggeht oder nicht mehr so häufig da ist – zu verlieren, Loyalitätskonflikte gegenüber den Eltern,
Neuorientierung im Familienleben bei geänderten Lebensverhältnissen / getrennten Wohnorten.

Damit Eltern erfahren, wie es Kindern in dieser Situation geht und was sie von ihren Eltern brauchen, um die Trennung gut zu bewältigen, gibt es vor der einvernehmlichen Scheidung eine verpflichtende Beratung. In einem einmaligen Termin (Einzel-, Elternpaargespräch) bekommen Sie Informationen über typische Gefühle, Sorgen, Ängste und Konflikte von Kindern und Jugendlichen, deren Eltern sich trennen, und erfahren, wie Sie Ihre Kinder bestmöglich unterstützen können.

Sie erhalten eine Bestätigung über die Teilnahme an der Beratung, die Sie dem Gericht vorlegen müssen.

Gesetzestext: § 95 Abs. 1a AußStrG

Vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht haben die Parteien zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.